Maklerreform 2020
Slider
immocenterkoeln_maklerreform-2020

Maklerreform 2020

Sie sind hier: Startseite » Bestellerprinzip

Neues Gesetz zur Maklerprovision I Bestellerprinzip 2020

Wer die Dienstleistung eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt, muss auch die Kosten für den Makler übernehmen. Bislang galt dieses Prinzip nur bei der Vermietung von Immobilien, während es beim Immobilienkauf bzw. Verkauf keine einheitliche Regelung gab. Dort hat bislang häufig der Käufer die Maklerkosten übernommen. Das ändert sich jetzt, mit dem neuen Gesetz zur Maklerprovision. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Bestellerprinzip beim Immobilienkauf und bei der Immobilienvermietung.

Ab dem 23. Dezember 2020 zahlen Verkäufer und Käufer die Maklerkosten zu gleichen Teilen. Beauftragt der Verkäufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einen Makler, muss er die Hälfte der Maklercourtage zahlen. Das neue Gesetz gibt außerdem vor, dass Käufer und Verkäufer die Provisionsvereinbarung mit dem Makler schriftlich vereinbaren müssen.

1. Wer musste bisher die Maklerprovision beim Immobilienkauf bzw. Verkauf zahlen?

Bislang gab es in Deutschland keine einheitliche Regelung, wer die Maklerprovision zahlen muss. Während sich Käufer und Verkäufer in einigen Bundesländern die Maklerprovision schon vor dem neuen Gesetz teilten, zahlten Käufer in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen die gesamte Maklerprovision alleine.

2. Wie ist das neue Bestellerprinzip beim Verkauf genau geregelt?

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den Paragraphen 652 bis 655. Es regelt die Entstehung des Lohnanspruchs sowie die Höhe der Provision, also das Honorar der Dienstleistung des Immobilienmaklers. Die neue Regelung gilt ausschließlich nur für die Dienstleistung beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses.

3. Wer zahlt künftig das Maklerhonorar bei Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses?

Die Kosten für den Makler zahlen künftig Verkäufer und Käufer jeweils zu gleichen Teilen.

Die neue und faire Provisionsregelung gilt aber explizit nur für Maklerverträge, die den Kauf von Wohnungen, Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften betreffen. Dies übrigens auch, wenn die Objekte vermietet sind. Die neue Provisionsregel greift zudem nur, wenn die Käufer Verbraucher, also eine Privatperson sind.

Unbebaute Grundstücke, Gewerbeobjekte und Mehrfamilienhäuser bzw. Wohn- und Geschäftshäuser sind ausgenommen. Gleiches gilt für alle Immobilienkäufe von Unternehmern und Investoren.

4. Muss die Maklerprovision immer geteilt werden?

Nicht immer, es gibt zwei weitere Varianten wie folgt:

4a. Die einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers. Der Verkäufer schließt hierbei mit dem Makler einen Maklervertrag ab, wobei der Makler in erster Linie die Interessen des Verkäufers vertritt. Die Provision zahlt allein der Verkäufer, so wie es zum Beispiel bei Verträgen mit Bauträgern der Fall ist.

4b. Die einseitige Interessenvertretung zugunsten des Käufers. Eine reine Käuferprovision ist zulässig, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spätere Kaufobjekt noch nicht akquiriert bzw. in Auftrag hatte.

5. Wann tritt das Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf in Kraft?

Das neue Gesetz zur Regelung der Maklerprovision beim Immobilienkauf bzw. Verkauf tritt ab dem 23. Dezember 2020 in Kraft.

6. Worin liegen die Vorteile der neuen Regelung beim Immobilienverkauf?

Für alle Bundesländer gibt es somit eine einheitliche Regelung zur Teilung der Maklerprovision. Käufer zahlen jetzt genau so viel wie Verkäufer und umgekehrt. Das sorgt für Transparenz am Immobilienmarkt, wenn es um den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses geht. In einigen Bundesländern, dort wo bisher nur der Käufer den Immobilienmakler bezahlt hat, sinken damit auch die Erwerbsnebenkosten.

7. Warum müssen Verkäufer und Käufer jetzt die Provisionsvereinbarung mit dem Makler ausdrücklich schriftlich bestätigen?

Das neue Provisionsrecht schreibt vor, dass der Maklervertrag mit Verkäufern und Käufern in Textform abgeschlossen werden muss. Natürlich gilt weiterhin, dass die Maklerprovision nur im Erfolgsfall, also beim tatsächlichen Abschluss eines Kaufvertrages bezahlt werden muss. Bis dahin ist aber eine schriftliche Bestätigung der Provisionsvereinbarung erforderlich.

8. Wie funktioniert das Bestellerprinzip bei der Vermietung?

Das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnräumen regelt seit 2015 die Zahlung der Maklerprovision. Der Auftraggeber der Dienstleistung eines Immobilienmaklers, in der Regel der Vermieter, hat die Kosten des Maklers vollständig zu tragen. Damit wird wirksam verhindert, dass Vermieter die Maklerprovision an den Mieter einer Wohnung einfach weitergeben. Ein Mieter kann allerdings auch einen Makler mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie beauftragen. In diesem Fall ist der Mieter der Auftraggeber und muss das Maklerhonorar im Erfolgsfalle übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Makler über das vermittelte Objekt vorher noch keinen Vermietungsauftrag vom Vermieter hatte.

9. Was hat es mit dem Widerrufsrecht des Maklervertrags auf sich?

Maklerverträge mit Verbrauchern unterliegen vom Gesetz her einem Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab der Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht. In der Regel arbeiten Verkäufer- und Käuferkunden aber deutlich länger als diese 14 Tage mit ihrem Immobilienmakler zusammen, bis es zum tatsächlichen Abschluss des notariellen Kaufvertrages kommt. Daher wird in den meisten Fällen das Widerrufsrecht von den Kunden erst gar nicht ausgeübt.

10. Lohnt sich der Verkauf mit einem Makler trotz des neuen Gesetzes zur Maklercourtage?

Ja, auf jeden Fall! Mit einem professionellen Immobilienmakler sparen Sie Zeit und erzielen in der Regel auch einen höheren Verkaufspreis für Ihre Immobilie. Ein guter Makler ermittelt den Wert Ihrer Immobilie ausschließlich vor Ort und beachtet dabei alle relevanten und wertbeeinflussenden Faktoren. Nur so erfahren Sie, was Ihre Immobilie tatsächlich wert ist.

Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen? mehr Infos
Sie möchten Ihre Immobilie kostenlos und unverbindlich bewerten lassen? mehr Infos
Sie suchen eine Immobilie? mehr Infos
Sie möchten sich beraten lassen? mehr Infos
Sie möchte eine Immobilie vermieten? mehr Infos

Sie haben noch Fragen zum Bestellerprinzip?

Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir freuen uns auf Sie.

Wir behandeln Ihre Daten streng vertraulich. Keine Adresse wird an Dritte weitergegeben. Von Ihnen eingegebene persönliche Daten werden von uns ausschließlich im Rahmen Ihrer Beziehung mit unserem Unternehmen verwendet.

HINWEIS:
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage bzw. Kontaktaufnahme verwenden.

Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn geltende Datenschutzvorschriften rechtfertigen eine Übertragung oder wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.

Diese Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie eine Mail an schicken. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht. Ihre Daten werden ansonsten gelöscht, wenn wir Ihre Anfrage bearbeitet haben oder der Zweck der Speicherung entfallen ist. Sie können sich jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der dieser Webseite.

* Pflichtfelder

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an 0221-967 134 36